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Evangelischer Kirchenkreis Eisleben-Sömmerda

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Informationen aus dem Kreiskirchenrat im Oktober

30.10.2023

Informationen aus dem Kreiskirchenrat Oktober 2023

  1. Gemeinsam mit dem Präsidium legt der Kreiskirchenrat die Tagesordnung für die Kreissynode am 11.11.2023 fest.
  1. Der Kirchenkreis errichtet, vorbehaltlich der Zustimmung der Kreissynode, die Errichtung einer Kreispfarrstelle für Entsendungs -und Entlastungsdienst für Ältere.
  1. Die Prioritätenliste für Vergabe aus dem Orgelfonds wird erweitert.
  1. Die Abruffrist für Zuschüsse aus dem Baulastfonds wird verlängert und es wird ein Zuschuss gegeben für den Kirchengemeindeverband Lutherstadt Eisleben.
  1. Mittel aus dem Strukturfonds wurden gewährt dem Kirchengemeindeverband Lutherstadt Eisleben, der Regionalgemeinde Artern-Heldrungen und den Regionalgemeinden Kölleda und Weißensee.
  1. Für das Jahr 2024 sollen die Kirchengemeinde ohne Antrag folgende Mittel erhalten:

6.1. gemeindegliedbezogene Zuschüsse:

      4,- / GGL als Sekretärinnenzuschuss (87.328,- €)

    10,- / GGL zur Stärkung der Kirchengemeinden und ihrer Haushalte als Ausgleich für

    gestiegene Gemeinkosten. (218.320,- €)

6.2. durch sonstige Zuweisungen:

    - Ausgleich der Differenz zwischen Rechtsanspruch und BuV (ca.140.000,-€)

    - Unterstützung kirchenmusikalischer Arbeit (75 %-Regel / ca. 23.185,- €)

    - Sachkostenzuschuss zur Vergabe durch die Regionen (50.000,- €), und zwar:

Finne-Unstrut             13.100,- €

Mittleres Unstruttal     8.500,- €

Südharz                     16.400,- €

Mansfelder Land       12.000,- €

           

  1. Der Kreiskirchenrat beschäftigt sich mit von der Landeskirche vorgegebenen Überlegungen zu Strukturveränderungen von Kirchenkreisen und verabredet Eckpunkte für eine Vorlage für die Kreissynode.
  1. Der Entwurf der Haushaltsplan für 2024 wird beschlossen und der Kreissynode zur Annahme empfohlen.
  1. Der Kreiskirchenrat beschließt eine Empfehlung für die Kirchenkreiskollekten im Jahr 2024 für die Kreissynode.
  1. Die Priorität der Anträge an Paragraf 22 Finanzgesetz wird beschlossen.
  1. Die Priorität der Anträge an die Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer wird beschlossen.

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